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Definitionen:

A wie Amtsträger

B wie Bedingung

C wie Cross-Border-Leasing

D wie Derivate

E wie Einfuhr-USt

F wie Folgebescheid

G wie Gesamtschuldner

H wie Handkauf

I - J wie Inhaltsadressat

K wie Konnossement

L wie Leistungsgebot

M wie Mitunternehmer

N wie Nebenbestimmung

O wie Opportunitätsprinzip

P wie Prolongation

Q wie Quellensteuer

R wie Realsteuern

S wie Sachdarlehen

T wie Tenor

U wie Umlaufvermögen

V wie Verwaltungsakt

W wie Wirtschaftsgut

X - Y

Z wie Zwangsmittel

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Zusammenstellung und Definitionen steuerrechtlicher Grundbegriffe

Wollen Sie steuerrechtlich auf gehobenen Niveau diskutieren
- z.B. in der mündlichen Prüfung -, gilt es die wichtigsten Definitionen zu beherrschen. Schließlich müssen Sie wissen wovon Sie sprechen. Dazu müssen Ihnen die steuerlichen Grundbegriffe möglichst in ihrem gesetzlichen Inhalt präsent sein. Nehmen Sie deshalb auch das entsprechende Gesetz zur Hand und versuchen Sie, sich die Formulierungen einzuprägen.

Wir halten nichts davon, diese stur auswendig zu lernen, wenngleich Sie am Ende Ihrer Studienzeit einige auswendig werden zitieren können. Versuchen Sie vielmehr die Umschreibung zu verstehen und vom Sinngehalt zu hinterfragen.

Dann beeindrucken Sie ggf. auch im mündlichen Examen.

Darüber hinaus dürfen die normierten Begriffe auch nur im gesetzlich festgelegten Sinne verwendet werden!

Die wichtigsten Definitionen haben wir hier für Sie zusammengestellt. In der Steuerlehre-Datenbank werden diese fortlaufend ergänzt.

Hinweis:
Der Bereich "Definitionen" wird fortlaufend ergänzt.